Berufliche Reisen
Antworten auf die häufigsten Fragen zu beruflichen Auslandsaufenthalten:
- Wann sollte mich mein Arbeitgeber vor einer Dienstreise zu einer "Reiseberatung" schicken?
. - Wann ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorgeschrieben?
- Warum ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung wichtig?
- Wer führt die Tropentauglichkeitsuntersuchung durch?
. - Was wird bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemacht?
- Wer ist nicht für einen Arbeitsaufenthalt in den Tropen geeignet?
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Wann sollte mich mein Arbeitgeber vor einer Dienstreise zu einer "Reiseberatung" schicken?
Rechtliche Grundlage
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die rechtliche Grundlage für alle Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Deutschland. Ziel der Verordnung ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Im Anhang der ArbMedVV sind die Anlässe geregelt, bei denen ein Arbeitgeber eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge veranlassen muss.
Ein Anlass für eine Pflichtvorsorge ist z.B. eine „Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.“ (Teil 4, Absatz 1, Nummer 2).
Neben der Lage zwischen etwa dem 40° nördlicher und 40° südlicher Breite können auch Länder mit besonderen klimatischen Belastungen (z.B. hohe Luftfeuchtigkeit, Höhe etc.) und Infektionsgefährdungen (z.B. aktuelle Krankheitsausbrüche / Reisewarnungen, schlechte hygienische Verhältnisse, mangelnde medizinische Versorgung etc.) ein Vorsorgeanlass sein (Konkretisierung in AMR 6.6).
Pflichtvorsorge
Ohne eine stattgefundene Vorsorge dürfen die Beschäftigten nicht den Belastungen eines Aufenthaltes in diesen Gebieten ausgesetzt werden. Diese Pflichtvorsorge kann durch einen Arzt oder eine Ärztin mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt werden. Abweichend dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7).
Im Vordergrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht das ärztliche Beratungsgespräch. Sie kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen (§3, Absatz 1). So sind z.B. „Impfungen (…) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.“ Gleiches gilt für präexpositionelle Chemoprophylaxe oder Notfallprävention (AMR 6.6).
Bescheinigung
Im Anschluss an den Termin erhält der Proband je eine Vorsorgebescheinigung für sich und den Arbeitgeber. Darin wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Für evtl. nötige Folgetermine (Folgeimpfungen) werden keine weiteren Bescheinigungen erstellt. Die Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§2, Absatz 1, Nummer 5) und soll während der Arbeitszeit stattfinden (§3, Absatz 3). Eine körperliche Untersuchung kann nach Zustimmung des Arbeitnehmers Teil der Vorsorge sein.
Nach Rückkehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sog. nachgehende Vorsorge anbieten. Diese sollte unmittelbar nach dem Tropenaufenthalt erfolgen und dient v.a. zum Abfragen von Symptomen.
Kosten
Auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist klar geregelt:
Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem oder der Beschäftigten auferlegen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG).
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Wann ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung zur Tropentauglichkeit vorgeschrieben?
Der sogenannte Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G35 (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen) schreibt arbeitsmedizinische Untersuchungen vor und nach beruflichen Aufenthalten in tropischen und subtropischen Regionen (zwischen 40°nördlicher und 40°südlicher Breite) vor. Die Vorsorgeuntersuchung mit Feststellung der Tropentauglichkeit hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Nachuntersuchungsfrist beträgt 24-36 Monate.
Bei wiederholten kurzen Arbeitsaufenthalten in tropischen Gebieten von insgesamt mehr als 3 Monaten in einem Jahr ist ebenfalls eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor der ersten Reise notwendig.
Auch bei kurzen Einzelreisen sollte, auch wenn die arbeitsmedizinische Untersuchung hier nicht zwingend ist, zumindest ein Beratungsgespräch über Impfungen, Erkrankungsrisiken und evtl. Malaria-Prophylaxe erfolgen.
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Warum ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung wichtig?
Die sorgfältige Durchführung der G35-Untersuchungen vor Reiseantritt ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn man in den Tropen, bei der Ausübung des Berufes krank wird. Eine solche Erkrankung kann durchaus als Berufserkrankung anerkannt werden und Entschädigungsansprüche nach sich ziehen.
Für den Fall einer Erkrankung im Ausland ist eine Untersuchung und genaue Dokumentation vor Ort notwendig, um evtl. den Ursprung einer Berufserkrankung nachzuweisen. Hierfür steht bei den zuständigen Betriebsärzten ein Medical-Report zur Verfügung.
Zu jeder betriebsmedizinischen Beratung gehört immer eine ausführliche Information über klimatischen und hygienischen Situationen am Zielort. Außerdem soll der Mitarbeiter über spezielle Gesundheitsrisiken und Verhaltensregeln in den bereisten Regionen informiert werden. Schließlich soll durch eine genaue körperliche Untersuchung sichergestellt werden, daß dem Mitarbeiter eine derartige Reise auch nicht schadet oder ihn unnötigen Risiken aussetzt.
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Wer führt die Tropentauglichkeitsuntersuchung durch?
Tropenmediziner oder Betriebsärzte mit der der entsprechenden Zusatzbezeichnung.
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Was wird bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemacht?
Es erfolgt eine allgemeine Anamnese über Allergien, Infektionskrankheiten, Erkrankungen von Herz-Kreislauf, Erkrankungen der Atmungsorgane, des Blutes, der Nieren, der Leber, des Gebisses, des Verdauungstraktes, der Geschlechtsorgane, des Stoffwechsels, des Immunsystems, der endokrinen Systems (Hormonhaushalt), der Haut, der Sinnesorgane, des Nervensystems und der Psyche einschließlich Suchtkrankheiten. Im Rahmen der Untersuchung wird ein Urinstatus bestimmt, eine Blutuntersuchung durchgeführt sowie ein Ruhe-EKG geschrieben. Je nach klinischem Befund kommen weitere Untersuchungen wie Belastungs-EKG und spezielle Laboruntersuchungen hinzu.
Bei der Untersuchung nach dem Arbeitsaufenthalt im Ausland kommen insbesondere Stuhluntersuchungen und die Suche nach möglichen Tropenkrankheiten hinzu.
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Wer ist nicht für einen Arbeitsaufenthalt in den Tropen geeignet?
Tropenuntauglich sind in der Regel Personen, die der ständigen ärztlichen Kontrolle bedürfen, bei denen unter der Belastung des Arbeitsaufenthaltes mit einer Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen ist. Hierzu zählen insbesondere
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie koronare Herzkrankheit oder Neigung zu kardialer Dekompensation
- Erkrankung der Lunge mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion, Erkrankungen des Verdauungstraktes, z.B. rezidivierende Magen-Darm-Geschwüre mit Blutungsneigung
- Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, z.B. chron. Hepatitis
- Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse
- Erkrankungen der Nieren mit chron. Niereninsuffizienz
- Erkrankungen der Sinnesorgane
- Stoffwechselerkrankungen / Gicht
- Erkrankungen des Immunsystems
- Erkrankungen des endokrinen Systems
- Erkrankungen des blutbildenen Systems
- Schwere Erkrankungen der Haut
- Erkrankungen des Nervensystems, der Psyche und Suchtkrankheiten
Da es immer um den Schweregrad der einzelnen Erkrankung geht, entscheidet im Einzelfall der ermächtigte Arzt, je nach medizinischem Eindruck sowie auf der Grundlage der medizinischen Versorgung im Zielgebiet.
Insbesondere im Bereich kleiner und mittelständischer Betriebe nimmt die Zahl der ins Ausland entsandten Mitarbeiter ständig zu. Gerade hier werden jedoch die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht immer vorgenommen, weswegen sich der Mitarbeiter am besten selbst an die zuständige Betriebsarztstelle wenden sollte.
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Autor
06.02.2025, Dr. med. Stephanie Merten (SM), Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin
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